Dr. Dietrich Herrmann
Es ist ein großer Fehler, das amerikanische Wahlsystem ohne
Kenntnis seiner langen Geschichte mit gegenwartsbezogenen
kontinentaleuropäischen Maßstäben zu messen. Um den in Europa im 18.
Jahrhundert noch teils absoluten Herrschern ausgeübten Monarchismus in
Nordamerika zu überwinden, wurden in den nordamerikanischen Kolonien sowie nach
der Unabhängigkeit in den Bundesstaaten neue Modelle von Herrschaft und Wahl
installiert, die als oberstes Ziel den „Consent of the Governed“
(Unabhängigkeitserklärung 1776) sichern sollten, die explizite oder mindestens
implizite Zustimmung der Regierten. Dies bedeutete jedoch nicht die Einführung
des allgemeinen Wahlrechts. Erst in einem langen Prozess, der vom Anfang des
19. Jahrhunderts bis in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts dauerte,
wurden die Diskriminierungen aufgrund von geringem Einkommen oder Besitz,
Geschlecht und Rasse formell aufgehoben. Lediglich die Diskriminierungsverbote
hinsichtlich Geschlecht und Alter (18) sind direkt in der Verfassung
festgehalten, alles übrige ist in den Einzelstaaten per Gesetz geregelt bzw.
wurde in oft langwierigen Gerichtsverfahren erstritten. Das Prinzip von „one
man, one vote“ hat sich in den Einzelstaaten durchgesetzt. Bei der einzigen
bundesweit durchgeführten Wahl, der Präsidentenwahl, ist über die
Zwischenschaltung des „Electoral College“ (Wahlmännerkolleg) immer noch ein in
der Regel unbedeutendes Element enthalten, das an die Souveränität der
Einzelstaaten erinnert.
Genauso wie jetzt die französische Regierung die EU als eine
Gemeinschaft von Staaten begreift und deshalb für die Gleichheit der Stimmen
(der großen Staaten) eintrat, sind die USA in ihrem Selbstverständnis nach wie
vor eine Vereinigung von Einzel-Staaten. Dies galt in der Gründungszeit noch
sehr viel mehr als jetzt. In der Praxis bedeutet dies, dass das Wahlrecht in
den einzelnen Staaten vollständig selbst organisiert ist. Außer einigen wenigen
Regelungen für die technische Abwicklung des „Electoral College“ gibt es kein
Bundeswahlgesetz in den USA. Insofern ist es außerordentlich problematisch,
dass sich das Oberste Gericht des Bundes in Washington in den Wahlstreit in
Florida einschaltete, zum einen da Wahlstreitigkeiten traditionell auf
einzelstaatlicher Ebene entschieden werden, zum anderen, da genau jene fünf
Richter, die mit ihrer Entscheidung George W. Bush im Endeffekt zum Sieg
verholfen haben, sich in den vergangenen Jahren als Verfechter der
Eigenständigkeit der Einzelstaaten profiliert hatten. Es ist damit zu rechnen,
dass das für die erfolgreiche Arbeit des Gerichts notwendige Ansehen
mittelfristig angeknackst bleiben wird. Auch demokratietheoretisch ist die
Mitwirkung gerade des obersten Bundesgerichts problematisch: Hier hat der
Supreme Court den Präsidenten bestimmt, der dann wiederum die neuen Richter für
den Supreme Court nominiert.
Es hat im 20. Jahrhundert viele Versuche gegeben, das für
uns Kontinentaleuropäer unverständlich erscheinende Verfahren über das
Electoral College zu überwinden. Amerikanische Politikwissenschaftler,
Historiker und Verfassungsrechtler haben schon vielfach in wissenschaftlichen
Abhandlungen, aber auch in Anhörungen vor dem amerikanischen Kongress (zuletzt
1997) auf die Probleme hingewiesen, u.a. dass ein Kandidat mit den meisten
Wähler-Stimmen dennoch der Verlierer sein kann (so geschehen 1824, 1876 und
1888). Doch Konsens in der Kritik am Verfahren bedeutet noch lange keinen
Konsens über ein neues Verfahren. Und ein solcher Konsens zu einer notwendigen
Verfassungsänderung müsste nicht weniger als zwei Drittel in beiden Kammern des
amerikanischen Kongresses sowie drei Viertel der Parlamente der Einzelstaaten
umfassen. Der deutliche politische Wille, ein Verfahren zu ändern, das in der
jüngeren Vergangenheit keine allzu großen Probleme bereitet hat, war vor der
Wahl 2000 nicht vorhanden. Jetzt besteht er, doch darf bezweifelt werden, ob
die hohen Hürden für eine Verfassungsänderung überwunden werden können.
Ein Aspekt, den die deutsche Medienberichterstattung über
die Wahlen in den USA gerne (mangels Kenntnis oder Verständnis?) ausgelassen
hat, ist der Umfang der Wahl: Die Amerikaner wählten am 7. November nicht nur
ihren Präsidenten, sondern auch noch ihren Abgeordneten im Kongress, in vielen
Staaten Senatoren und Gouverneure, Mitglieder der Einzelstaatsregierung, Abgeordnete
und Senatoren für die Einzelstaatsparlamente, etliche Mandatsträger auf
Bezirks- und Ortsebene. Nicht zu vergessen viele Abstimmungen über konkrete
politische Vorhaben auf örtlicher oder regionaler Ebene. Diese vielen Wahlen
und Abstimmungen erfordern zur Auszählung entweder entsprechende Maschinen oder
kostenintensive Handzählungen. Wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, erfordern
diese Wahl- und Abstimmungsverfahren sowie die Erneuerung der Maschinen
finanzielle Mittel, die die Wähler als Steuerzahler wiederum ungern freizugeben
bereit sind.
Das Kostenargument entpuppte sich auch bei den Medien als
Falle: Aus Kostenersparnisgründen verließen sich alle Nachrichteninstitutionen
auf die selben Rohdaten einer einzigen Firma; der Druck, unter den ersten zu
sein, ließ die großen Networks zur vorschnellen Bekanntgabe unsicherer
Ergebnisse hinreißen. Dass dabei ein direkter Cousin von George W. Bush im
Nachrichtenstudio der Fox-Kette am Mikrofon saß, ist dabei nur eine Fußnote.
Wird auf der Amtszeit von George W. Bush nun ein großer
Schatten liegen, aus dem er nicht heraustreten kann? Einerseits sollte im
Hinblick auf die von vielen angezweifelte Legitimation des künftigen
„Präsidenten der Minderheit“ Bush nicht vergessen werden, dass er immerhin
deutlich höhere Anteile an Wählerstimmen erhielt als beispielsweise Bill
Clinton 1992. Andererseits muss Bush versuchen, das Republikanische
Stammwählerpotenzial zu „bedienen“ und gleichzeitig auch angesichts der knappen
Mehrheitsverhältnisse im Kongress Angebote an die Demokraten zu machen. Aus der
Perspektive historischer Vorbilder betrachtet sehen Bushs Karten schlecht aus:
Die Präsidenten John Quincy Adams, Rutherford B. Hayes und Benjamin Harrison,
die 1824, 1876 bzw. 1888 nach Wählerstimmen unterlegen waren, aber die Mehrheit
im „Electoral College“ erhielten, mussten allesamt nach ihrer ersten Amtszeit
abtreten.
Wir sollten uns in Deutschland im übrigen vor Häme über das
unlogisch und chaotisch erscheinende amerikanische Wahl-Verfahren hüten, bergen
doch beispielsweise die Regelungen zu den Überhangmandaten bei Bundestagswahlen
ebensolche Potenziale in sich. So ist es denkbar, dass eine Partei oder eine
Parteienkoalition zwar in der Minderheit (nach Wählerstimmen) gegenüber anderen
Parteien ist, doch durch Überhangmandate (eventuell durch ein knappes Ergebnis
in einem einzelnen Wahlkreis?) zu einer knappen parlamentarischen Mehrheit
gelangt, und damit einen Bundeskanzler wählt. Sie könnte diese Mehrheit aber
auch wieder verlieren, wenn ein über ein Überhangmandat ins Parlament gelangter
Abgeordneter aus dem Bundestag ausscheidet.
Dr. Dietrich Herrmann ist Historiker und arbeitet am Sonderforschungsbereich 537 "Institutionaliät und Geschichtlichkeit" der Dresdner Universität über amerikanische und französische Verfassungsgeschichte.