Dr. Dietrich Herrmann

Zu den Präsidentschaftswahlen in den USA

 

Es ist ein großer Fehler, das amerikanische Wahlsystem ohne Kenntnis seiner langen Geschichte mit gegenwartsbezogenen kontinentaleuropäischen Maßstäben zu messen. Um den in Europa im 18. Jahrhundert noch teils absoluten Herrschern ausgeübten Monarchismus in Nordamerika zu überwinden, wurden in den nordamerikanischen Kolonien sowie nach der Unabhängigkeit in den Bundesstaaten neue Modelle von Herrschaft und Wahl installiert, die als oberstes Ziel den „Consent of the Governed“ (Unabhängigkeitserklärung 1776) sichern sollten, die explizite oder mindestens implizite Zustimmung der Regierten. Dies bedeutete jedoch nicht die Einführung des allgemeinen Wahlrechts. Erst in einem langen Prozess, der vom Anfang des 19. Jahrhunderts bis in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts dauerte, wurden die Diskriminierungen aufgrund von geringem Einkommen oder Besitz, Geschlecht und Rasse formell aufgehoben. Lediglich die Diskriminierungsverbote hinsichtlich Geschlecht und Alter (18) sind direkt in der Verfassung festgehalten, alles übrige ist in den Einzelstaaten per Gesetz geregelt bzw. wurde in oft langwierigen Gerichtsverfahren erstritten. Das Prinzip von „one man, one vote“ hat sich in den Einzelstaaten durchgesetzt. Bei der einzigen bundesweit durchgeführten Wahl, der Präsidentenwahl, ist über die Zwischenschaltung des „Electoral College“ (Wahlmännerkolleg) immer noch ein in der Regel unbedeutendes Element enthalten, das an die Souveränität der Einzelstaaten erinnert.

 

Genauso wie jetzt die französische Regierung die EU als eine Gemeinschaft von Staaten begreift und deshalb für die Gleichheit der Stimmen (der großen Staaten) eintrat, sind die USA in ihrem Selbstverständnis nach wie vor eine Vereinigung von Einzel-Staaten. Dies galt in der Gründungszeit noch sehr viel mehr als jetzt. In der Praxis bedeutet dies, dass das Wahlrecht in den einzelnen Staaten vollständig selbst organisiert ist. Außer einigen wenigen Regelungen für die technische Abwicklung des „Electoral College“ gibt es kein Bundeswahlgesetz in den USA. Insofern ist es außerordentlich problematisch, dass sich das Oberste Gericht des Bundes in Washington in den Wahlstreit in Florida einschaltete, zum einen da Wahlstreitigkeiten traditionell auf einzelstaatlicher Ebene entschieden werden, zum anderen, da genau jene fünf Richter, die mit ihrer Entscheidung George W. Bush im Endeffekt zum Sieg verholfen haben, sich in den vergangenen Jahren als Verfechter der Eigenständigkeit der Einzelstaaten profiliert hatten. Es ist damit zu rechnen, dass das für die erfolgreiche Arbeit des Gerichts notwendige Ansehen mittelfristig angeknackst bleiben wird. Auch demokratietheoretisch ist die Mitwirkung gerade des obersten Bundesgerichts problematisch: Hier hat der Supreme Court den Präsidenten bestimmt, der dann wiederum die neuen Richter für den Supreme Court nominiert.

 

Es hat im 20. Jahrhundert viele Versuche gegeben, das für uns Kontinentaleuropäer unverständlich erscheinende Verfahren über das Electoral College zu überwinden. Amerikanische Politikwissenschaftler, Historiker und Verfassungsrechtler haben schon vielfach in wissenschaftlichen Abhandlungen, aber auch in Anhörungen vor dem amerikanischen Kongress (zuletzt 1997) auf die Probleme hingewiesen, u.a. dass ein Kandidat mit den meisten Wähler-Stimmen dennoch der Verlierer sein kann (so geschehen 1824, 1876 und 1888). Doch Konsens in der Kritik am Verfahren bedeutet noch lange keinen Konsens über ein neues Verfahren. Und ein solcher Konsens zu einer notwendigen Verfassungsänderung müsste nicht weniger als zwei Drittel in beiden Kammern des amerikanischen Kongresses sowie drei Viertel der Parlamente der Einzelstaaten umfassen. Der deutliche politische Wille, ein Verfahren zu ändern, das in der jüngeren Vergangenheit keine allzu großen Probleme bereitet hat, war vor der Wahl 2000 nicht vorhanden. Jetzt besteht er, doch darf bezweifelt werden, ob die hohen Hürden für eine Verfassungsänderung überwunden werden können.

 

Ein Aspekt, den die deutsche Medienberichterstattung über die Wahlen in den USA gerne (mangels Kenntnis oder Verständnis?) ausgelassen hat, ist der Umfang der Wahl: Die Amerikaner wählten am 7. November nicht nur ihren Präsidenten, sondern auch noch ihren Abgeordneten im Kongress, in vielen Staaten Senatoren und Gouverneure, Mitglieder der Einzelstaatsregierung, Abgeordnete und Senatoren für die Einzelstaatsparlamente, etliche Mandatsträger auf Bezirks- und Ortsebene. Nicht zu vergessen viele Abstimmungen über konkrete politische Vorhaben auf örtlicher oder regionaler Ebene. Diese vielen Wahlen und Abstimmungen erfordern zur Auszählung entweder entsprechende Maschinen oder kostenintensive Handzählungen. Wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, erfordern diese Wahl- und Abstimmungsverfahren sowie die Erneuerung der Maschinen finanzielle Mittel, die die Wähler als Steuerzahler wiederum ungern freizugeben bereit sind.

Das Kostenargument entpuppte sich auch bei den Medien als Falle: Aus Kostenersparnisgründen verließen sich alle Nachrichteninstitutionen auf die selben Rohdaten einer einzigen Firma; der Druck, unter den ersten zu sein, ließ die großen Networks zur vorschnellen Bekanntgabe unsicherer Ergebnisse hinreißen. Dass dabei ein direkter Cousin von George W. Bush im Nachrichtenstudio der Fox-Kette am Mikrofon saß, ist dabei nur eine Fußnote.

 

Wird auf der Amtszeit von George W. Bush nun ein großer Schatten liegen, aus dem er nicht heraustreten kann? Einerseits sollte im Hinblick auf die von vielen angezweifelte Legitimation des künftigen „Präsidenten der Minderheit“ Bush nicht vergessen werden, dass er immerhin deutlich höhere Anteile an Wählerstimmen erhielt als beispielsweise Bill Clinton 1992. Andererseits muss Bush versuchen, das Republikanische Stammwählerpotenzial zu „bedienen“ und gleichzeitig auch angesichts der knappen Mehrheitsverhältnisse im Kongress Angebote an die Demokraten zu machen. Aus der Perspektive historischer Vorbilder betrachtet sehen Bushs Karten schlecht aus: Die Präsidenten John Quincy Adams, Rutherford B. Hayes und Benjamin Harrison, die 1824, 1876 bzw. 1888 nach Wählerstimmen unterlegen waren, aber die Mehrheit im „Electoral College“ erhielten, mussten allesamt nach ihrer ersten Amtszeit abtreten.

 

Wir sollten uns in Deutschland im übrigen vor Häme über das unlogisch und chaotisch erscheinende amerikanische Wahl-Verfahren hüten, bergen doch beispielsweise die Regelungen zu den Überhangmandaten bei Bundestagswahlen ebensolche Potenziale in sich. So ist es denkbar, dass eine Partei oder eine Parteienkoalition zwar in der Minderheit (nach Wählerstimmen) gegenüber anderen Parteien ist, doch durch Überhangmandate (eventuell durch ein knappes Ergebnis in einem einzelnen Wahlkreis?) zu einer knappen parlamentarischen Mehrheit gelangt, und damit einen Bundeskanzler wählt. Sie könnte diese Mehrheit aber auch wieder verlieren, wenn ein über ein Überhangmandat ins Parlament gelangter Abgeordneter aus dem Bundestag ausscheidet.

 

Dr. Dietrich Herrmann ist Historiker und arbeitet am Sonderforschungsbereich 537 "Institutionaliät und Geschichtlichkeit" der Dresdner Universität über amerikanische und französische Verfassungsgeschichte.

 

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