Am 2. März wird das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung über die sogenannte Vorratsdatenspeicherung bekannt geben. Aller Voraussicht nach (nimmt man etwa den Verlauf der mündlichen Verhandlung zum Maßstab) wird das BVerfG das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht ungeschoren davon kommen lassen, und damit ein Gesetz kassieren, das im Parlament eine sehr breite, demokratische Mehrheit erreicht hat.
In den Sozialwissenschaften ist bei solchen Konstellationen immer wieder die Frage aufgeworfen worden nach der Legitimation der Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie sei doch im Grunde nicht demokratisch legitimiert, und daher sogar eine – um mit dem Amerikaner Alexander Bickel zu sprechen – „countermajoritarian institution“. Es gibt genügend Fälle in der Geschichte, wo Verfassungsgerichte Entscheidungen getroffen haben gegen die Mehrheit in den Parlamenten, was dann auch auf Unverständnis und Protest in der Bevölkerung stieß – man denke nur besonders an die Fälle zum Schwangerschaftsabbruch (1975 und 1993) oder zur Wehrdienstverweigerung (1978). Dementsprechend ist in solchen Situationen auch von Kritikern der Urteile schnell nach der demokratischen Legitimation des Gerichts gefragt worden.
Nun hat schon der amerikanische Politikwissenschaftler Thomas R. Marshall untersucht, dass ein Oberstes Gericht entgegen mancher theoretischer Annahmen genauso gut, wenn nicht sogar besser den Volkswillen repräsentiert als unmittelbar demokratisch legitimierte Institutionen – zumindest für die Vereinigten Staaten hat er dies verifiziert (Public Opinion and the Supreme Court, 1989).
Warum dass so ist, hat viele Ursachen (die wir an dieser Stelle nicht alle ausbreiten wollen), eine davon ist, so meine ich, bei der mündlichen Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung erneut sehr schön sichtbar geworden: die Responsivität des Verfassungsgerichts.
Entscheidend ist in Fällen wie dem Volkszählungsbeschluss (einmütig vom Parlament verabschiedet) oder der Vorratsdatenspeicherung (breite Mehrheit), dass das Verfassungsgericht – mit seiner mündlichen Verhandlung für alle sicht- und hörbar – etwas geleistet hat, was eigentlich schon dem Bundestag gut angestanden hätte: Kontroverse Debatten über Folgen und Nebenwirkungen der zur Inkraftsetzung anstehenden Gesetze. Ein solches tiefer gehendes Abwägen hat es im paradigmatischen Fall des Volkszählungsgesetzes nicht gegeben, und auch bei der Vorratsdatenspeicherung wurden den praktischen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf nicht hinreichend Rechnung getragen.
Insofern dürfte sich das Verfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden zur Vorratsdatenspeicherung (wie seinerzeit über die Klagen zum Volkszählungsgesetz) wirklich gefreut haben, gaben sie ihm doch die Gelegenheit, sich zum Beschützer der Rechte der Bürger zu stilisieren, als Institution, die noch auf Bedenken und Einwände durch die Bürger eingeht, sich responsiv zeigt, anders als gemeinhin die Parteien wahrgenommen werden.
Genau durch diesen Anschein – darauf kommt es an – der Responsivität vermag das Gericht sein Ansehen zu steigern. Wenn es wöchentliche Umfragen zum Ansehen des Bundesverfassungsgerichts gäbe, so wäre die Kurve wohl nach dem Hartz IV-Urteil nach oben gegangen und morgen nach dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung noch einmal.