Mit ‘Ansehen des BVerfG’ getaggte Artikel

Die Responsivität des Verfassungsgerichts

Montag, 01. März 2010

Am 2. März wird das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung über die sogenannte Vorratsdatenspeicherung bekannt geben. Aller Voraussicht nach (nimmt man etwa den Verlauf der mündlichen Verhandlung zum Maßstab) wird das BVerfG das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht ungeschoren davon kommen lassen, und damit ein Gesetz kassieren, das im Parlament eine sehr breite, demokratische Mehrheit erreicht hat.

In den Sozialwissenschaften ist bei solchen Konstellationen immer wieder die Frage aufgeworfen worden nach der Legitimation der Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie sei doch im Grunde nicht demokratisch legitimiert, und daher sogar eine – um mit dem Amerikaner Alexander Bickel zu sprechen – „countermajoritarian institution“. Es gibt genügend Fälle in der Geschichte, wo Verfassungsgerichte Entscheidungen getroffen haben gegen die Mehrheit in den Parlamenten, was dann auch auf Unverständnis und Protest in der Bevölkerung stieß – man denke nur besonders an die Fälle zum Schwangerschaftsabbruch (1975 und 1993) oder zur Wehrdienstverweigerung (1978). Dementsprechend ist in solchen Situationen auch von Kritikern der Urteile schnell nach der demokratischen Legitimation des Gerichts gefragt worden.

Nun hat schon der amerikanische Politikwissenschaftler Thomas R. Marshall untersucht, dass ein Oberstes Gericht entgegen mancher theoretischer Annahmen genauso gut, wenn nicht sogar besser den Volkswillen repräsentiert als unmittelbar demokratisch legitimierte Institutionen – zumindest für die Vereinigten Staaten hat er dies verifiziert (Public Opinion and the Supreme Court, 1989).

Warum dass so ist, hat viele Ursachen (die wir an dieser Stelle nicht alle ausbreiten wollen), eine davon ist, so meine ich, bei der mündlichen Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung erneut sehr schön sichtbar geworden: die Responsivität des Verfassungsgerichts.

Entscheidend ist in Fällen wie dem Volkszählungsbeschluss (einmütig vom Parlament verabschiedet) oder der Vorratsdatenspeicherung (breite Mehrheit), dass das Verfassungsgericht – mit seiner mündlichen Verhandlung für alle sicht- und hörbar – etwas geleistet hat, was eigentlich schon dem Bundestag gut angestanden hätte: Kontroverse Debatten über Folgen und Nebenwirkungen der zur Inkraftsetzung anstehenden Gesetze. Ein solches tiefer gehendes Abwägen hat es im paradigmatischen Fall des Volkszählungsgesetzes nicht gegeben, und auch bei der Vorratsdatenspeicherung wurden den praktischen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf nicht hinreichend Rechnung getragen.

Insofern dürfte sich das Verfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden zur Vorratsdatenspeicherung (wie seinerzeit über die Klagen zum Volkszählungsgesetz) wirklich gefreut haben, gaben sie ihm doch die Gelegenheit, sich zum Beschützer der Rechte der Bürger zu stilisieren, als Institution, die noch auf Bedenken und Einwände durch die Bürger eingeht, sich responsiv zeigt, anders als gemeinhin die Parteien wahrgenommen werden.

Genau durch diesen Anschein – darauf kommt es an – der Responsivität vermag das Gericht sein Ansehen zu steigern. Wenn es wöchentliche Umfragen zum Ansehen des Bundesverfassungsgerichts gäbe, so wäre die Kurve wohl nach dem Hartz IV-Urteil nach oben gegangen und morgen nach dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung noch einmal.

“Kleine” Verfassungsbeschwerden als Fälle für die Presse?

Dienstag, 22. Dezember 2009

Heute kam mal wieder eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts über eine nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde. Als Beobachter über ein paar Jahre fragt man sich gelegentlich, nach welchen Kriterien das Verfassungsgericht, d.h. in concreto einzelne Kammern oder Berichterstatter, eine von jährlich tausenden nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerden für so wichtig erachten, dass sie daraus eine Mitteilung an die Presse machen.

Sicherlich werden heutzutage beileibe nicht mehr alle Pressemitteilungen gemacht in der Hoffnung, Eingang zu finden in einen – wenigstens kurzen – Artikel in einer Zeitung oder vielleicht Agenturmeldung. Die Pressemitteilungen sind selbst Meldungen; Interessierte können sich die Pressemitteilungen des BVerfG abonnieren, auch über Twitter und Facebook wird man auf neue PMs aus Karlsruhe hingewiesen. Zudem bleiben die PMs zugänglich auf der Website des BVerfG sowie in einschlägigen juristischen Fachdatenbanken.

Die Verfahrensform der Verfassungsbeschwerde ist bekanntlich sehr beliebt; vor allem sie sichert dem Verfassungsgericht hohe Ansehens- und Vertrauenswerte.[1] Vor dem Hintergrund der geringen Erfolgsaussichten – zwischen 1998 und 2007 wurden etwa 2,17% der Verfassungsbeschwerden stattgegeben –[2] muss dies zunächst verwundern. Umfragen zeigen jedoch, dass in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit die Chancen erheblich höher sind: So glauben immerhin gut 36% der Befragten in einer Umfrage, dass bis zu 25% der Verfassungsbeschwerden Erfolg haben.[3] Dies korrespondiert zum einen mit der entsprechenden Außendarstellung des Bundesverfassungs­gerichts selbst: Im Jahr 2007 enthielten 33 Pressemitteilungen des Gerichts Meldungen über zumindest teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden, in 39 Pressemitteilungen wurde von erfolglosen Verfassungsbeschwerden berichtet.[4] Die Berichterstattung in den Medien ist vergleichbar. Demgegenüber erscheinen die statistisch gesehen geringen Erfolgsaussichten allenfalls in einem Nebensatz eines Artikels über den Jahresempfang des Gerichts.[5] Betrachtet man dann noch die verworfenen und die mit einer Missbrauchsgebühr belegten Verfassungsbeschwerden, über die in Pressemitteilungen des Gerichts (und gelegentlich in der Presse) berichtet wird, so muss der Eindruck verstärkt werden, dass vor allem diejenigen Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde scheitern, die ein sehr deviantes Verhalten an den Tag legen,[6] was den Umkehrschluss nahelegt, dass der Bürger mit einem subjektiv„berechtigten“ Anliegen in Karlsruhe ordentliche Erfolgschancen haben müsse.

Im konkret vorliegenden Fall hat eine Prozessgretel (nicht Wortwahl des BVerfG!) offenbar Prozesskostenhilfe verlangt, um einen (weiteren) Prozess führen zu können, während andere Prozesse, die noch nicht abgeschlossen sind, aber eine ähnliche Rechtsfrage betreffen.  Deviantes Verhalten – mit mehreren Prozessen gleichzeitig die ohnehin überarbeitete Justiz zu belasten und sich dazu noch die Kosten vom Staat zu holen – wird an den Pranger gestellt. Mit ihrer Formulierung

“Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz als unechtes Musterverfahren anhängig ist.” (meine Hervorhebung)

erklärt die Kammer die Beschwerdeführerin implizit für unvernünftig, eine Unvernunft, die nicht auch noch von der Gemeinschaft – via Prozesskostenhilfe – unterstützt werden dürfe.

Als Entscheidung ist das alles andere als spektakulär; es ist nicht anzunehmen, dass irgendwelche Details den Fall an sich rechtsdogmatisch, politisch oder sonstwie beachtenswert beachtenswert machen. Mit der Verbreitung der Entscheidung wird – so kann man vermuten – einerseits ein volkspädagogischer Zweck verfolgt, aussichtslos erscheinende Verfassungsbeschwerden gar nicht erst einzureichen, andererseits wird – dies mag den Autoren der PMs gar nicht bewusst sein – die Wahrnehmung hinsichtlich der Erfolgswahrscheinlichkeit von Verfassungsbeschwerden in der Weise beeinflusst, dass “normales” und”vernünftiges” Handeln Beschwerdeführer gute Erfolgschancen habe.

Auch wenn dies denkbare Erklärungen für PMs über solche (nach meinem Verständnis) juristisch weniger interessante Fälle sind, vielleicht sind es ja auch banalere Gründe oder gar Zufall, ob es zu diesem oder jenem Beschluss eine Pressemitteilung gibt.


[1] Hierzu umfassend Hans Vorländer und André Brodocz: Das Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht. Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage, in: Hans Vorländer (Hg.): Die Deutungsmacht der Verfassungsgerichtsbarkeit. Wiesbaden 2006, S. 259-295. – Dieser Absatz ist einem zur Veröffentlichung vorbereiteten Aufsatz entnommen.

[2] 1082 von 49961 Jahresstatistik Bundesverfassungsgericht 2007

[3] Auf die Frage: „Wie viele der beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Verfassungsbeschwerden haben Erfolg? antworteten 22,4% „weniger als 5 Prozent“, 36,6% „weniger als 25 Prozent“, 13,2% „weniger als 50 Prozent“ sowie 27,9% „weiß nicht“/Keine Angabe. Ergebnis einer repräsentativen Umfrage der Teilprojekte I und K des Sonderforschungsbereichs 537 „Institutionalität und Geschichtlichkeit“ in Zusammenarbeit mit IPSOS Mölln.

[4] Eigene Zählung basierend auf der Selbstdarstellung des Gerichts.

[5] Und dies auch nur in überregionalen Zeitungen; s. etwa Helmut Kerscher: Wichtige Entscheidungen; Urteil über Online-Durchsuchungen kommt Ende Februar, in: Süddeutsche Zeitung vom 15.2.2008, S. 7.

[6] Treffendes Beispiel: Missbrauchsgebühr gegen einen Professor, der sein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Porsche als Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit betrachtet hatte: 2BvR 2487/08, PM 6/2009 vom 27.1.2009; Berichterstattung u.a. über AP „Karlsruhe verhängt Missbrauchsgebühr gegen Professor,“ 27.1.2009, 10:41 (z.B. hier), und AFP „Porsche-Fahrer wegen Missbrauchs von Verfassungsgericht verurteilt,“27.1.2009, 11:48 (z.B. hier). FAZ.NET: „Porsche-Fahrer in Karlsruhe abgeblitzt,“ 27.1.2009. – Weder Beruf noch Fahrzeugmarke, die beide geeignet sind, zusätzlich den Neid-Aspekt zu bedienen, waren allerdings dem Nichtannahmebeschluss oder der dazugehörigen Pressemitteilung zu entnehmen.