Die Responsivität des Verfassungsgerichts

Am 2. März wird das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung über die sogenannte Vorratsdatenspeicherung bekannt geben. Aller Voraussicht nach (nimmt man etwa den Verlauf der mündlichen Verhandlung zum Maßstab) wird das BVerfG das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht ungeschoren davon kommen lassen, und damit ein Gesetz kassieren, das im Parlament eine sehr breite, demokratische Mehrheit erreicht hat.

In den Sozialwissenschaften ist bei solchen Konstellationen immer wieder die Frage aufgeworfen worden nach der Legitimation der Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie sei doch im Grunde nicht demokratisch legitimiert, und daher sogar eine – um mit dem Amerikaner Alexander Bickel zu sprechen – „countermajoritarian institution“. Es gibt genügend Fälle in der Geschichte, wo Verfassungsgerichte Entscheidungen getroffen haben gegen die Mehrheit in den Parlamenten, was dann auch auf Unverständnis und Protest in der Bevölkerung stieß – man denke nur besonders an die Fälle zum Schwangerschaftsabbruch (1975 und 1993) oder zur Wehrdienstverweigerung (1978). Dementsprechend ist in solchen Situationen auch von Kritikern der Urteile schnell nach der demokratischen Legitimation des Gerichts gefragt worden.

Nun hat schon der amerikanische Politikwissenschaftler Thomas R. Marshall untersucht, dass ein Oberstes Gericht entgegen mancher theoretischer Annahmen genauso gut, wenn nicht sogar besser den Volkswillen repräsentiert als unmittelbar demokratisch legitimierte Institutionen – zumindest für die Vereinigten Staaten hat er dies verifiziert (Public Opinion and the Supreme Court, 1989).

Warum dass so ist, hat viele Ursachen (die wir an dieser Stelle nicht alle ausbreiten wollen), eine davon ist, so meine ich, bei der mündlichen Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung erneut sehr schön sichtbar geworden: die Responsivität des Verfassungsgerichts.

Entscheidend ist in Fällen wie dem Volkszählungsbeschluss (einmütig vom Parlament verabschiedet) oder der Vorratsdatenspeicherung (breite Mehrheit), dass das Verfassungsgericht – mit seiner mündlichen Verhandlung für alle sicht- und hörbar – etwas geleistet hat, was eigentlich schon dem Bundestag gut angestanden hätte: Kontroverse Debatten über Folgen und Nebenwirkungen der zur Inkraftsetzung anstehenden Gesetze. Ein solches tiefer gehendes Abwägen hat es im paradigmatischen Fall des Volkszählungsgesetzes nicht gegeben, und auch bei der Vorratsdatenspeicherung wurden den praktischen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf nicht hinreichend Rechnung getragen.

Insofern dürfte sich das Verfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden zur Vorratsdatenspeicherung (wie seinerzeit über die Klagen zum Volkszählungsgesetz) wirklich gefreut haben, gaben sie ihm doch die Gelegenheit, sich zum Beschützer der Rechte der Bürger zu stilisieren, als Institution, die noch auf Bedenken und Einwände durch die Bürger eingeht, sich responsiv zeigt, anders als gemeinhin die Parteien wahrgenommen werden.

Genau durch diesen Anschein – darauf kommt es an – der Responsivität vermag das Gericht sein Ansehen zu steigern. Wenn es wöchentliche Umfragen zum Ansehen des Bundesverfassungsgerichts gäbe, so wäre die Kurve wohl nach dem Hartz IV-Urteil nach oben gegangen und morgen nach dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung noch einmal.

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Eine Antwort zu “Die Responsivität des Verfassungsgerichts”

  1. egal sagt:

    Das Problem eines jeden Parlaments ist es nunmal, dass es nicht der Ort ist, wo sich die besten Ideen durchsetzen, sondern wo sich gewählte Mehrheiten durchsetzen. Argumentation bewirkt nur selten einen Erkenntniswandel der Regierungsfraktion hinsichtlich der oppositionellen Ideen.

    Am Beispiel SPD und Zugangserschwerungsgesetz sieht man ziemlich deutlich, wie heutige Politik funktioniert. Vor der Abwahl noch zugestimmt (aus Angst vor der öffentlichen Meinung) und nach der Wahl sofort Richtungsumschwung von 180 Grad.

    Offenbar können Regierungsparteien nicht anders als sich zum Abnickaugust der Regierung zu machen. Das wird ja meist durch eine Personaleinheit der Parteioberen mit Regierungsämtern besiegelt. Selbst der letzte Hinterbänkler bekommt für jahrelanges Abnicken einen Posten; sei es ein x-beliebiger Beauftragter oder der schöne Titel des parl. Staatssekretärs.

    Vor dieser Motivation ist es doch nur allzu verständlich, wenn im Parlament von der Regierungskoalition keinerlei Kritik gewünscht wird an den Ministerialvorlagen. Meistens haben die kritisch denkenden Fachpolitiker auch gar nicht die Redezeit für große Widerreden gegen die eigene Fraktion und vom Selbstverständnis ist sowieso die Opposition oftmals der bessere, schärferer Wächter.

    Dazu kommt die permanente Angst, dass öffentlicher (Sach)Streit negativ in der Presse aufgenommen wird; gerade wenn es in der Regierung mal nicht so gut läuft, können solche Meldungen bei Nachrichtenmangel die Grundstimmung der Journalisten dauerhaft negativ beeinflussen.

    Um all das muss sich das hohe Gericht aber keine Sorgen zu machen. Es gibt keinen öffentlichen Streit VOR der Entscheidung; keine parteipolitische Rücksichtsnahme, keine Loyalitäten, keine weiteren Ämter, usw.

    Den Streit gibt es maximal NACH der Entscheidung, wobei das Gericht sich ja oftmals sehr zurückhaltend verhält und selten ein Gesetz so vollkommen ausradiert. Fast immer wird dem originären Gesetzgeber viel Spielraum eingeräumt, seine Fahrtrichtung geringfügig bis mäßig anzupassen.

    Meine Beobachtungen bestätigen, dass viele Menschen mit einem “Ereignis” wie einem endgültigen Urteil besser zurecht kommen als mit einer großen (und vor allem unendlichen) Debatte mit vielen verschiedenen Positionen, die dann noch ein Abwägen erfordern. Das ist ein hoher Anspruch an einen arbeitenden Bürger.

    Vielleicht zeigt das Modell Bundesverfassungsgericht wirklich, dass die Rolle des Parlaments eine anderer wäre, wenn wir weniger Abgeordneten hätten, die aber dann wichtiger wären. Sie müssten unabhängig sein, ihre Amtszeit müsste auf maximal 8 Jahre begrenzt sein und natürlich wäre eine Regierungsbeteiligung oder Parteiämter ausgeschlossen. Vermutlich gäbe es dann auch wieder kritische Abgeordnete auf Regierungsseite, aber ob dann das Regieren überhaupt dann noch möglich wäre?

    Vermutlich ist das jetzige System gar nicht mal so verkehrt, was die Stabilität der Regierung betrifft. Als “Arbeitsparlament” wird die inhaltliche Arbeit in die Ausschüsse verlagert und das Plenum ist nur das übliche stupide und berechenbare Schaulaufen in 9 von 10 Fällen.

    Die Frage, ob wir ein so kritisches Parlament wie das BVerfG heute ist bräuchten, stellt sich wohl damit nicht. Die Rollenverteilung funktioniert derzeit und solange das BVerfG die Rolle des kritischen Verfassungswächters nicht vernachlässigt, ist die weniger kritische Rolle von Regierung und Legislative wohl endlich auch nicht zu beanstanden.

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