Zu einem “Krieg der Richter” (Maximilian Steinbeis im Deutschlandfunk) wird es definitiv nicht kommen. Zu freundlich sind sich die Kollegen in Karlsruhe (Bundesverfassungsgericht) und Luxemburg (Europäischer Gerichtshof) gesonnen. Man kennt sich und – bei allen bestehenden Meinungsunterschieden im Detail, die es ja auch innerhalb der Gerichte gibt – man schätzt und respektiert sich.
Der gegenseitige Respekt für die jeweils andere Institution geht jedoch nicht so weit, dass man sich der anderen unterordnet – schon gar nicht explizit. Gegenwärtig und bis auf Weiteres kann niemand ein Interesse an der Unterordnung des einen Prinzips (Europäische Rechtsprechung) unter das andere Prinzip (nationale Verfassungsrechtsprechung) oder umgekehrt haben – zu fragil ist die Balance derzeit.
Insofern wird das Bundesverfassungsgericht bis auf Weiteres keine Vorlage nach Luxemburg machen – denn dies käme unweigerlich einer Anerkennung der Hierarchie gleich. Es wird sich mit den Prinzipien, mit den im Raum stehenden Argumenten auseinandersetzen, wird versuchen, inhaltlich zu argumentieren; die institutionellen Fragen werden außen vor bleiben – jedenfalls sollten sie das, will man nicht ein Erdbeben auslösen. Kleinere “Duftnoten” sind jedoch nicht ausgeschlossen; ich halte es sogar für wahrscheinlich, dass sich der Erste Senat in Nebensätzen etwas absetzen wird von den sehr EU-kritischen Äußerungen des Zweiten Senats unter Federführung Udo di Fabios im Lissabon-Urteil.
Das Verfahren ist insofern besonders als Verfassungsbeschwerde, als es unter “normalen Umständen”, d.h. einer “kleinen” Koalition in Berlin höchstwahrscheinlich als abstrakte Normenkontrollklage geführt worden wäre, beantragt von einer “oppositionellen” Landesregierung oder einer großen Oppositionsfraktion. Dies war während der “Großen” Koalition nicht möglich; die Opposition hatte weder (alleine) Zugriff auf eine Landesregierung noch konnte sie ein Drittel der Bundestagsabgeordneten mobilisieren, die bisher zur Beantragung einer abstrakten Normenkontrolle erforderlich waren. Dies ist jetzt wieder anders: Zum Einen reicht seit der mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages verbundenen Grundgesetz-Änderung ein Viertel der Bundestagsmitglieder (derzeit 156) aus; zum Anderen ist ja nun die SPD wieder in der Opposition.
Ein Problem bei der Gesetzgebung und jeglicher Beschlussfassung der Großen Koalition war ja häufig die Ausschaltung der Fraktionsbasis bei der Entscheidungsfindung; die breiten Mehrheiten im Bundestag und im Bundesrat machten es entbehrlich, auf Bedenken, die auch aus eigenen Reihen vorgebracht wurden, einzugehen. Für den demokratischen Prozess ist aber genau dies auch wichtig, weshalb dies nun in einem anderen Forum, bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht, nachgeholt wird.
Damit ist noch nichts gesagt über den inhaltlichen Ausgang des Verfahrens:
Es wird spannend sein zu beobachten, inwieweit der Wechsel des Berichterstatters von Wolfgang Hoffmann-Riem zu Johannes Masing erkennbar sein wird. In einer ersten wichtigen Entscheidung unter seiner Federführung gab der Erste Senat die oft kritisierte kompromisslos liberale Linie seines Vorgängers in Sachen Versammlungsrecht auf. Allerdings wäre, hört und liest man die Stellungnahmen vorweg (etwa hier in Gudula Geuthers Vorschau im Deutschlandfunk), alles andere als eine weitgehende Erklärung der Verfassungswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung eine Überraschung. Dem Gesetzgeber wird vermutlich vor allem aufgegeben werden, künftig genauer zu begründen und zu belegen, weshalb diese oder jene Maßnahme unbedingt zur Terrorbekämpfung erforderlich, nützlich und verhältnismäßig ist. In allen bekannten Äußerungen des Gerichts oder einzelner Richter wurde nie bestritten, dass es zugunsten der Sicherheit zu einzelnen Einschränkungen von Grundrechten kommen kann, doch wurde stets darauf verwiesen, dass ein klarer Nutzen erkennbar sein muss und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Dies scheint mir bei der Vorratsdatenspeicherung weitgehend NICHT gegeben.
Tags: Anti-Terror-Gesetze, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Sicherheit, Vorratsdatenspeicherung
Was Europa und das Absetzen vom 2. Senat betrifft, wäre ich nicht so sicher. Papier jedenfalls soll auch zu denen gehören, die begierig auf eine Chance warten, mal ein Ultra-Vires-Urteil abzusetzen, was man so hört. Schwer zu sagen, wie die Mehrheitsverhältnisse im Senat aussehen. Aber den Ausweg vom EU-Haftbefehlsurteil, den Ultra-Vires-Hammer auf Kosten des Bundestags zu umkurven, wird man hier nicht so leicht gehen können: Damit kriegt man jedenfalls das Problem mit der Kompetenzgrundlage für die Vorratsdaten-Richtlinie nicht weg – und damit den Clash mit dem EuGH, der die Kompetenzgrundlage Binnenmarkt im irischen Verfahren gebilligt hat.
Sicherlich wird der Senat die Chance nutzen, “Duftnoten” zu setzen. “Noten” oder “Marken”, die das Revier abstecken? Wird dies Einfluß auf die Entscheidung der EU zum “SWIFT”-Komplex haben? Wie weit wird man sich aus dem Fenster lehnen? Wird man das schon bei der Verhandlung merken oder erst im Urteil lesen können?
Spannend, spannend, spannend! Ich hätte nie gedacht, daß mich Verfassungsrecht wie ein guter Krimi elektrisiert.
Warum es durchaus und gar nicht unwahrscheinlicherweise zu einem Krieg der Richter kommen könnte: Christian Rath in der taz http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/lehrmeister-fuer-europa/
Ich habe Christian Raths Artikel gelesen. Ich glaube (d.h. nicht: ich weiß
) nach wie vor, dass die Konflikte über die Zuständigkeiten nicht bei dieser Gelegenheit eskalieren.
Die (nach Raths Zählung 4.) Variante mit der Vorlage des BVerfG in Luxemburg möchte ich definitiv ausschließen (Begründung s.o.) wie die Variante, dass das Gesetz weitgehend ohne Beanstandungen passiert (Rath 1.).
Der Senat wird womöglich in die Sphäre des EuGH hineinreichen bei seiner Begründung, dies aber nicht explizit machen, sondern, wenn er klug ist, streng bei der Sache bleiben, d.h. bei der Prüfung deutschen Verfassungsrechts. Ein solches verschleiertes Agieren ist dann erfolgreich, wenn die Urteilsbegründung – in aller erster Linie in der deutschen Öffentlichkeit, dann aber auch, sofern interessiert, der europäischen Öffentlichkeit – als richtig, mindestens aber als plausibel und nachvollziehbar bewertet wird. Was sollte der EuGH denn dann machen? Mit jedem Staat mehr, der die besagte Richtlinie nicht umsetzt bzw. wo die Umsetzung von Gerichtsverfahren behindert, aufgeweicht oder verzögert wird, sinkt ohnehin die Wahrscheinlichkeit, dass ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird. Ich glaube auch, dass die Demonstrationen und vielfältigen Aktivitäten der Gegner der Vorratsdatenspeicherung in Luxemburg, Brüssel (und anderswo) durchaus wahr- und ernstgenommen werden.
Es ist vorstellbar, dass sich an einem solchen Fall in Ansätzen so etwas konstituiert wie eine europäische Öffentlichkeit; gemeinsame Aktivitäten von Gegnern der Vorratsdatenspeicherung gibt es ja schon.