Die mündliche Verhandlung
Es gibt ohnehin wenige mündliche Verhandlungen beim Bundesverfassungsgericht, so dass schon mal die Geschichte vom Taxifahrer kolportiert werden darf, der einem Fahrgast auf dem Weg zum Karlsruher Schlossplatz fragte: “Sie wollen zum Bundesverfassungsgericht? Ich weiß nicht, ob da heute jemand ist. Die Herren dort arbeiten doch nur 3 bis 4 mal im Jahr: Immer dann, wenn das Fernsehen dabei ist.” (Rudolf Gerhardt). Doch weshalb so wenige, das ist mal einen eigenen Beitrag wert. An einem anderen Tag.
Heute jedenfalls war es in mehrfacher Hinsicht eine besondere mündliche Verhandlung:
1.) Dort hatte eine Bundesregierung ein Gesetz verteidigen, das noch die Vorgängerregierung auf den Weg gebracht hatte, mit der skurrilen Folge, dass nun eine der Klägerinnen selbst Mitglied der Bundesregierung, sogar Justizministerin ist. Auch wenn verständlich ist, dass Frau Leutheusser-Schnarrenberger selbst nicht als personifizierte Schizophrenie auftreten wollte, so hätte die Bundesregierung wenigstens mit einem Vollmitglied präsent sein können, etwa dem Innenminister (doch wollte sich der neue wohl nicht mit dem Ballast seines Vorgängers befassen müssen). Es ist eine Frage des Respekts gegenüber dem Verfassungsgericht, dass man nicht eine untergeordnete Person in die Bütt schickt und diese dann auch noch, wie Reinhard Müller für die FAZ und Helmut Kerscher für die Süddeutsche (nicht frei online) süffisant beschreiben, nur Belanglosigkeiten vorlesen darf. Allein dies würde andernorts schon als “contempt of the court” (Beleidigung des Gerichts) empfunden werden. Freilich wird das auch hierzulande geahndet. So wird berichtet, dass beim bekannten Verfahren über das Gesetz zur Abschaffung der Gewissensprüfung für Kriegsdienstverweigerer (1977/78) die damalige SPD/FDP-Bundesregierung versäumte, einen Minister zu schicken, was vom Gericht prompt mit der deutlichen Erklärung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes bestraft wurde.
Es gibt eine weitere, freilich nicht so banale Parallele zu dem Fall von damals: Man darf den Autoren und den politisch verantwortlichen getrost unterstellen, dass sie nicht allzu traurig darüber sind, wenn Karlsruhe das Gesetz kippt. Während Helmut Schmidt die Wehrdienstnovelle gegen eigene Überzeugung und lediglich auf Druck der linken Flügel der damaligen Koalitionsparteien durch den Bundestag brachte (wohlwissend, dass Karlsruhe das Gesetz höchstwahrscheinlich kippt), war es nun Schäuble, dem es darum ging zu zeigen, dass er in Sachen Sicherheit nicht, aber auch gar nicht zu übertreffen ist. Sollte es irgendwann doch zu terroristischen Anschlägen in Deutschland kommen, so könnte er befreit auftreten und behaupten, er habe ja strengere Gesetze gefordert. Karlsruhe erscheint in solchen Mechanismen als Spielball, und das mögen die selbstbewussten Richter nicht.
2.) Eine weitere Besonderheit ist die Quasi-Live-Übertragung aus dem Presseraum über dem Verhandlungssaal des Bundesverfassungsgerichts über “Twitter”. Wer die entsprechenden Berichte von Aktivisten des Klägerkreises im Telegramm-Stil mit genre-eigenen Kürzeln verfolgte und selbst schon einmal eine Verhandlung miterlebt hat, konnte sich ein recht gutes “Bild” von der Verhandlung machen (vgl. z.B. vom AK Vorratsdatenspeicherung hier und hier. Zusammen mit der Bereitstellung umfangreicher Prozessunterlagen (Schriftsätze, Gutachten, Entgegnungen) ist dieses Verfahren in einer zuvor nicht gekannten Weise transparent, so transparent, dass es selbst den Experten, der gewohnt ist, solche Texte schnell zu erfassen, allein auf Grund ihrer Masse überfordert.
Die Live-Berichterstattung über Twitter ist zwar – wenn ich das Urteil des BVerfG dazu richtig verstehe – keine Aushöhlung des Verbots der Fernseh- und Rundfunk-Berichterstattung, handelt es sich bei Twitter doch unzweifelhaft um Text. Doch ist es vorstellbar, und mit den neuen Medien auch machbar, dass ein oder mehrere geübte Schreiber im Presseraum gewissermaßen ein Wortprotokoll der mündlichen Verhandlung erstellen (bisher wird das offiziell erstellte nur für den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt) und praktisch unmittelbar nach der Sitzung ins Internet zu stellen. Das wäre ein weiterer qualitativer Sprung.
Der amerikanische Supreme Court stellt ja die Tonbandaufzeichnungen und die Wortprotokolle kurz nach den mündlichen Verhandlungen der Öffentlichkeit zur Verfügung (siehe beim Projekt Oyez), ohne dass dies zu Beeinträchtigungen seiner Arbeit geführt hätte (jedenfalls ist mir nichts dergleichen bekannt). Aber die Verhandlungen in Karlsruhe sind einfach zu lange. Der Supreme Court verhandelt jeden Fall genau eine Stunde, nur alle paar Jahre kommt es zu Verhandlungen über zwei Stunden. Dadurch ist die Verhandlung auch im Nachhinein spannend anzuhören und zu lesen.
Die Vorratsdatenspeicherung wird beschnitten werden
3.) Zum Inhalt der Verhandlung: Über Twitter, aber auch in den beiden großen Zeitungen wird über kritische Fragen vom Senatsvorsitzenden Papier, von Berichterstatter Johannes Masing und von Christine Hohmann-Dennhardt berichtet. Nun, bei diesen drei hätte ich von Vorneherein eine eher kritische Haltung vermutet; es wird nun darauf ankommen, wie sich die übrigen Richter verhalten. Zweifellos ist der Eindruck entstanden, als sehe das Gericht die Vorratsdatenbank sehr skeptisch, auch die Tatsache, dass es schon einstweilige Anordnungen in diesem Verfahren gegeben hat, spricht für eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetzeswerk weitgehend oder sogar ganz kippt. Wenn ich es richtig verfolgt habe, ist es den Vertretern der Sicherheitsbehörden (BKA und Polizei) nicht gelungen zu zeigen, dass bei der Aufklärung der von ihnen geschilderten dramatischen Verbrechen tatsächlich essentiell auf die Vorratsdatenspeicherung ankommt. Offenbar hat auch der Gesetzgeber (und hier an erster Stelle die federführende Bundesregierung) es versäumt, die Verhältnismäßigkeit der Mittel ernsthaft zu prüfen.
4.) Wie ich gestern bereits andeutete, halte ich ein Einschalten des EuGH durch das BVerfG für außerordentlich unwahrscheinlich. Das BVerfG ist angerufen worden, das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen; das ist keine Lappalie, also muss es entscheiden. Ob das Gesetz auch noch gegen EU-Verträge oder -Richtlinien verstößt, ist nicht Sache des BVerfG; da sollte man sich nach Luxemburg wenden. Über diese Fragestellung wird es zu keinem nennenswerten Dissens zwischen Karlsruhe und Luxemburg kommen.
5.) Das Folgende ist reine Spekulation, aber auch das kann ja interessant sein: Man stelle sich vor, diese Gesetze wären tatsächlich im Jahre 2002 oder 2003 verabschiedet worden und dann pünktlich unmittelbar nach den Anschlägen in Madrid am 11.3.2004 in Karlsruhe verhandelt worden. Ich bezweifle, ob die Beschwerdeführer ganz so viel öffentlichen Rückenwind bekommen hätten wie es jetzt der Fall ist. Die öffentliche Atmosphäre, von deren Einflüssen trotz aller gegenteiligen Bekundungen auch der Karlsruher Schlossplatz nicht völlig frei ist, ist fragil.
Tags: Anti-Terror-Gesetze, mündliche Verhandlung, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Sicherheit, Vorratsdatenspeicherung
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