Archiv für März 2010

Vorratsdatenspeicherung nur vorläufig gestoppt

Dienstag, 02. März 2010

„Nichtig!“ „Nichtig!“ Eine deutlichere Klatsche schien gar nicht möglich – hat doch das Bundesverfassungsgericht nicht einzelne Teile des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung nur für unvereinbar erklärt mit dem Grundgesetz oder gar für zulässig gehalten unter der verfassungskonformen Auslegung, sondern rundweg für von Anfang an („ex tunc“) für ungültig.

Bei genauerer Betrachtung stellt sich das doch etwas differenzierter dar, wie einige Auszüge aus dem besonders relevanten Teil, den Erwägungen der Senatsmehrheit selbst, (ab Randnummer 204) belegen:

„Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist danach mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Gesetzgeber kann mit einer solchen Regelung legitime Zwecke verfolgen, für deren Erreichung eine solche Speicherung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet und erforderlich ist. Einer solchen Speicherung fehlt es auch in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht von vornherein an einer Rechtfertigungsfähigkeit.“ (Rn. 205)

„Eine vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zur späteren anlassbezogenen Übermittlung an die für die Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zuständigen Behörden beziehungsweise an die Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber zur Erreichung seiner Ziele als geeignet ansehen.“ (Rn. 207)

„Der Gesetzgeber darf eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikations­verkehrs­daten auch als erforderlich beurteilen. Weniger einschneidende Mittel, die ebenso weit­reichen­de Aufklärungsmaßnahmen ermöglichen, sind nicht ersichtlich.“ (Rn. 208)

„Trotz der außerordentlichen Streubreite und des mit ihr verbundenen Eingriffsgewichts ist dem Gesetzgeber die Einführung einer sechsmonatigen Speicherungspflicht, wie in § 113a TKG vorgesehen, verfassungsrechtlich nicht schlechthin verboten.“ (Rn. 213)

Die Daten dürften dann allerdings nicht beim STAAT gesammelt werden, sondern verbleiben bei den Diensteanbietern – es erscheint schwer verständlich, dass gerade vor dem Hintergrund der letzten Datenschutzskandale bei Privatfirmen sichere Gewähr für den Schutz von Daten geboten sein soll.

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber erstaunlich großen Gestaltungsspiel­raum für die erforderlichen Einzelheiten, etwa für die Bestimmung der Straftaten, bei denen der Einzel-Zugriff auf die Vorratsdaten gestattet sein soll.

Rn. 268 erlaubt den Ländern im Einzelnen die Regelung des Zugriffs.

Unklar bleibt nach dem Urteil, inwieweit die Weitergabe von IP-Adressen etwa an Rechte-Inhaber von Musik- oder Videodaten erlaubt sein soll. (Rn. 258ff.) Das Urteil ist – m.E. zu Unrecht – allein von einer Skepsis gegenüber dem Staat getragen, die Problematik des Datensicherheit bzw. des Datenmissbrauchs bei Privatfirmen scheint mir völlig unterbelichtet zu sein.

Der Beschluss der „Nichtigkeit“ ist im Grunde nicht nachvollziehbar: Jetzt sind – bis zum Erlass eines neuen Gesetzes – erst einmal GAR keine Datensammlungen erlaubt, nicht einmal diejenigen, die die einstweiligen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts unter Auflagen für zulässig hielt. Ein entsprechendes neues Gesetz mit den aus dem Urteil folgenden Änderungen vorausgesetzt, wären freilich wieder Datensammlungen – gelagert bei den Diensteanbietern – möglich.

Insgesamt ist das Urteil nach meiner Einschätzung NICHT der große Schutzwall gegen die Vorratsdatenspeicherung, die sich viele Beschwerdeführer erhofft hatten. Über die Gründe muss man sich unterhalten.

Karlsruhe hat gesprochen – Dialog über die Verfassungsinterpretation geht weiter

Jedenfalls ist jetzt der Ball wieder im Bereich des Gesetzgebers, und insofern auch wieder bei der Öffentlichkeit. Das heißt, Bundesregierung (darunter die Justizministerin), Bundestag und Bundesrat müssen, bevor wieder Daten bevorratet werden dürfen, erst einmal ein neues Gesetz machen – mit Gesetzgebungsverfahren, Anhörungen, öffentlichen Diskussionen usw. Dazu kommt die Diskussion auf EU-Ebene.

Karlsruhe hat gesprochen. Der Dialog über die Interpretation der Verfassung – hier: des Art. 10 Grundgesetz – wird aber in der Öffentlichkeit, unter Fachleuten und im Parlament fortgesetzt. Bis zum nächsten Mal in Karlsruhe oder Luxemburg.

Die Responsivität des Verfassungsgerichts

Montag, 01. März 2010

Am 2. März wird das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung über die sogenannte Vorratsdatenspeicherung bekannt geben. Aller Voraussicht nach (nimmt man etwa den Verlauf der mündlichen Verhandlung zum Maßstab) wird das BVerfG das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht ungeschoren davon kommen lassen, und damit ein Gesetz kassieren, das im Parlament eine sehr breite, demokratische Mehrheit erreicht hat.

In den Sozialwissenschaften ist bei solchen Konstellationen immer wieder die Frage aufgeworfen worden nach der Legitimation der Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie sei doch im Grunde nicht demokratisch legitimiert, und daher sogar eine – um mit dem Amerikaner Alexander Bickel zu sprechen – „countermajoritarian institution“. Es gibt genügend Fälle in der Geschichte, wo Verfassungsgerichte Entscheidungen getroffen haben gegen die Mehrheit in den Parlamenten, was dann auch auf Unverständnis und Protest in der Bevölkerung stieß – man denke nur besonders an die Fälle zum Schwangerschaftsabbruch (1975 und 1993) oder zur Wehrdienstverweigerung (1978). Dementsprechend ist in solchen Situationen auch von Kritikern der Urteile schnell nach der demokratischen Legitimation des Gerichts gefragt worden.

Nun hat schon der amerikanische Politikwissenschaftler Thomas R. Marshall untersucht, dass ein Oberstes Gericht entgegen mancher theoretischer Annahmen genauso gut, wenn nicht sogar besser den Volkswillen repräsentiert als unmittelbar demokratisch legitimierte Institutionen – zumindest für die Vereinigten Staaten hat er dies verifiziert (Public Opinion and the Supreme Court, 1989).

Warum dass so ist, hat viele Ursachen (die wir an dieser Stelle nicht alle ausbreiten wollen), eine davon ist, so meine ich, bei der mündlichen Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung erneut sehr schön sichtbar geworden: die Responsivität des Verfassungsgerichts.

Entscheidend ist in Fällen wie dem Volkszählungsbeschluss (einmütig vom Parlament verabschiedet) oder der Vorratsdatenspeicherung (breite Mehrheit), dass das Verfassungsgericht – mit seiner mündlichen Verhandlung für alle sicht- und hörbar – etwas geleistet hat, was eigentlich schon dem Bundestag gut angestanden hätte: Kontroverse Debatten über Folgen und Nebenwirkungen der zur Inkraftsetzung anstehenden Gesetze. Ein solches tiefer gehendes Abwägen hat es im paradigmatischen Fall des Volkszählungsgesetzes nicht gegeben, und auch bei der Vorratsdatenspeicherung wurden den praktischen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf nicht hinreichend Rechnung getragen.

Insofern dürfte sich das Verfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden zur Vorratsdatenspeicherung (wie seinerzeit über die Klagen zum Volkszählungsgesetz) wirklich gefreut haben, gaben sie ihm doch die Gelegenheit, sich zum Beschützer der Rechte der Bürger zu stilisieren, als Institution, die noch auf Bedenken und Einwände durch die Bürger eingeht, sich responsiv zeigt, anders als gemeinhin die Parteien wahrgenommen werden.

Genau durch diesen Anschein – darauf kommt es an – der Responsivität vermag das Gericht sein Ansehen zu steigern. Wenn es wöchentliche Umfragen zum Ansehen des Bundesverfassungsgerichts gäbe, so wäre die Kurve wohl nach dem Hartz IV-Urteil nach oben gegangen und morgen nach dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung noch einmal.