„Nichtig!“ „Nichtig!“ Eine deutlichere Klatsche schien gar nicht möglich – hat doch das Bundesverfassungsgericht nicht einzelne Teile des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung nur für unvereinbar erklärt mit dem Grundgesetz oder gar für zulässig gehalten unter der verfassungskonformen Auslegung, sondern rundweg für von Anfang an („ex tunc“) für ungültig.
Bei genauerer Betrachtung stellt sich das doch etwas differenzierter dar, wie einige Auszüge aus dem besonders relevanten Teil, den Erwägungen der Senatsmehrheit selbst, (ab Randnummer 204) belegen:
„Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist danach mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Gesetzgeber kann mit einer solchen Regelung legitime Zwecke verfolgen, für deren Erreichung eine solche Speicherung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet und erforderlich ist. Einer solchen Speicherung fehlt es auch in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht von vornherein an einer Rechtfertigungsfähigkeit.“ (Rn. 205)
„Eine vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zur späteren anlassbezogenen Übermittlung an die für die Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zuständigen Behörden beziehungsweise an die Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber zur Erreichung seiner Ziele als geeignet ansehen.“ (Rn. 207)
„Der Gesetzgeber darf eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten auch als erforderlich beurteilen. Weniger einschneidende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärungsmaßnahmen ermöglichen, sind nicht ersichtlich.“ (Rn. 208)
„Trotz der außerordentlichen Streubreite und des mit ihr verbundenen Eingriffsgewichts ist dem Gesetzgeber die Einführung einer sechsmonatigen Speicherungspflicht, wie in § 113a TKG vorgesehen, verfassungsrechtlich nicht schlechthin verboten.“ (Rn. 213)
Die Daten dürften dann allerdings nicht beim STAAT gesammelt werden, sondern verbleiben bei den Diensteanbietern – es erscheint schwer verständlich, dass gerade vor dem Hintergrund der letzten Datenschutzskandale bei Privatfirmen sichere Gewähr für den Schutz von Daten geboten sein soll.
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber erstaunlich großen Gestaltungsspielraum für die erforderlichen Einzelheiten, etwa für die Bestimmung der Straftaten, bei denen der Einzel-Zugriff auf die Vorratsdaten gestattet sein soll.
Rn. 268 erlaubt den Ländern im Einzelnen die Regelung des Zugriffs.
Unklar bleibt nach dem Urteil, inwieweit die Weitergabe von IP-Adressen etwa an Rechte-Inhaber von Musik- oder Videodaten erlaubt sein soll. (Rn. 258ff.) Das Urteil ist – m.E. zu Unrecht – allein von einer Skepsis gegenüber dem Staat getragen, die Problematik des Datensicherheit bzw. des Datenmissbrauchs bei Privatfirmen scheint mir völlig unterbelichtet zu sein.
Der Beschluss der „Nichtigkeit“ ist im Grunde nicht nachvollziehbar: Jetzt sind – bis zum Erlass eines neuen Gesetzes – erst einmal GAR keine Datensammlungen erlaubt, nicht einmal diejenigen, die die einstweiligen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts unter Auflagen für zulässig hielt. Ein entsprechendes neues Gesetz mit den aus dem Urteil folgenden Änderungen vorausgesetzt, wären freilich wieder Datensammlungen – gelagert bei den Diensteanbietern – möglich.
Insgesamt ist das Urteil nach meiner Einschätzung NICHT der große Schutzwall gegen die Vorratsdatenspeicherung, die sich viele Beschwerdeführer erhofft hatten. Über die Gründe muss man sich unterhalten.
Karlsruhe hat gesprochen – Dialog über die Verfassungsinterpretation geht weiter
Jedenfalls ist jetzt der Ball wieder im Bereich des Gesetzgebers, und insofern auch wieder bei der Öffentlichkeit. Das heißt, Bundesregierung (darunter die Justizministerin), Bundestag und Bundesrat müssen, bevor wieder Daten bevorratet werden dürfen, erst einmal ein neues Gesetz machen – mit Gesetzgebungsverfahren, Anhörungen, öffentlichen Diskussionen usw. Dazu kommt die Diskussion auf EU-Ebene.
Karlsruhe hat gesprochen. Der Dialog über die Interpretation der Verfassung – hier: des Art. 10 Grundgesetz – wird aber in der Öffentlichkeit, unter Fachleuten und im Parlament fortgesetzt. Bis zum nächsten Mal in Karlsruhe oder Luxemburg.